Verhaltenstherapie

Die Verhaltenstherapie findet ihren Ansatz an den aktuell bestehenden Problemen und Symptomen. Weshalb bestehen im Augenblick Ihre Beschwerden?

Diese können beispielsweise Ängste (soziale Ängste, Panikattacke, Prüfungsängste, generalisierte Ängste, Phobien), Zwangserkrankungen, Depressionen, Probleme mit der Selbstsicherheit, psychosomatische Störungen (Bluthochdruck, Schlafstörungen, Schmerzsyndrome) sein.

Die  Verhaltenstherapie geht davon aus, dass es möglich ist, gelerntes Verhalten wieder zu verlernen bzw. umlernen zu können. Dies bedeutet , wie kann ich anders denken, handeln oder fühlen, um das einmal gelernte Problemverhalten zu korrigieren.

Dabei bedient sich die Verhaltenstherapie verschiedener Techniken wie beispielsweise

  • Konfrontationstherapie
  • Rollenspielen
  • Selbstsicherheitstraining
  • der Erarbeitung von Strategien zur Angstbewältigung
  • Techniken der Visualisierung.

Weiterhin kann aber auch eine Verflechtung der oben genannten Techniken mit Entspannungsverfahren und klinischer Hypnose zur Anwendung kommen. Zu beachten ist, dass eine klinische Hypnose nicht  als alleinige Technik in der Verhaltenstherapie zum Einsatz kommt. Die Dauer einer Sitzung beträgt 50 Minuten.

Am Anfang jeder psychotherapeutischen Intervention findet ein Erstkontakt in der psychotherapeutischen Sprechstunde statt, das Inanspruchnehmen dieser Sprechstunde ist obligate Voraussetzung für die Beantragung einer Psychotherapie bei ihrer Krankenversicherung.

Diese dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Es erfolgt Beratung, Information und Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs. Gegebenenfalls erfolgen Hinweise auf andere Behandlungsmöglichkeiten. Ist eine Behandlung indiziert, werden Sie über die verschiedenen Verfahren informiert. Falls keine Psychotherapie indiziert ist, wird bei Bedarf über Alternativen informiert. Anschließend, wenn eine psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, finden (in der Regel 2-4) probatorische Sitzungen statt. Diese sind nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung genehmigungspflichtig.

In diesen probatorischen Sitzungen sollen Ihre Symptome, deren Ausprägung bzw. ihr Störungsbild erörtert werden. Eine Richtlinienpsychotherapie darf nur dann erfolgen, wenn eine krankheitswertige, behandlungsbedürftige Störung vorliegt und ein Therapieerfolg abzusehen ist. Dazu bedarf es eines Antrages auf Psychotherapie bei ihrer Krankenversicherung.

Gemäß den Richtlinien für Psychotherapie, gültig ab 01.04.2017,  kann dann eine Kurzzeittherapie (KZT1) von 12 Sitzungen a 50 Minuten bei der GKV  beantragt werden. Diese kann bei Bedarf  um eine weitere Kurzzeittherapie (KZT2) von 12 Sitzungen a 50 Minuten verlängert werden. In seltenen Fällen ist eine Ausweitung der Therapie im Rahmen einer Langzeittherapie möglich.

Eine Therapie muss bei dem Erreichen des Behandlungszieles oder wenn andererseits der gewünschte Therapieerfolg nicht zu erwarten ist, vorzeitig beendet werden. Bei privat Krankenversicherten ist das Procedere der Genehmigung einer Psychotherapie von Krankenversicherung zu Krankenversicherung unterschiedlich. Bei Selbstzahlern entfällt selbstverständlich jeder Aufwand für eine Genehmigung.

Anfänglich  erfolgen die Sitzungen zumeist 14-tägig, dann erfolgt eine „Aufweitung“ der Intervalle, um im häuslichen Bereich in der Form von Therapieaufgaben das Gelernte anzuwenden.